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Die Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen call a doc. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins

call a doc e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheit von Berlin-Besuchern. Dazu unterstützt der Verein die Berlin-Besucher in allen Fällen von Krankheit. gesundheitlicher Beeinträchtigung oder gesundheitlicher Beschwerden unentgeltlich, insbesondere durch Maßnahmen zur Überwindung von Sprach und Verständigungsproblemen, durch Information über ärztliche und nichtärztliche Hilfemöglichkeiten sowie durch Unterstützung bei der Suche nach Unterbringung und Versorgung für Begleiter.

3. Der Verein baut ein Informationszentrum und -netzwerk auf.

4. Um die oben genannten Ziele zu erreichen, strebt der Verein die Zusammenarbeit mit Einrichtungen an, die vergleichbaren Zwecken dienen. Dazu kann der Verein einem anderen Verein oder einer anderen Organisation beitreten. Über den Beitritt entscheidet der Vorstand.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. lm Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an UNICEF zwecks Verwendung für humanitäre Zwecke.

§ 3 Geschäftsiahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit dem Gründungstag des Vereins und endet mit dem 31.12. des gleichen Jahres.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die durch den Vorstand bestimmten Arbeitsgruppen.

§ 5 Mitglieder

1. Mitgliedes Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts sein.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand nach seinem Ermessen. Der schriftliche Antrag von beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, muss auch von seinen gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

3. Der Vorstand muss seine Entscheidung über die Aufnahm eines Mitglieds nicht begründen.

4. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die in besonderer Weise die Ziele des Vereins gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

2. Ein Mitglied kann schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied seinen Austritt erklären. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Ein Mitglied kann auch gestrichen werden, wenn bei Zahlungsrückständen von
Mitgliedsbeiträgen und Umlagen die Zustellung der oben genannten Mahnung deswegen nicht erfolgen kann, weil der derzeitige Wohnort des Mitglieds unbekannt ist oder mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelt werden kann. Die Streichung soll dem Mitglied, soweit möglich, mitgeteilt werden.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schuldhaft grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung oder der Vorstand, wobei eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen erforderlich ist.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Darüber hinaus können Aufnahmegebühren, sonstige Beiträge und Umlagen zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins erhoben werden. Keine dieser vom Verein erhobenen Beträge dürfen in Zusammenhang mit der Aufnahme in bzw. Auskunft aus der Datenbank stehen.

2. Höhe und Fälligkeit von den in §7 Absatz 1 genannten Beträgen werden von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung beschlossen. Alle Mitglieder erklären sich mit der Einziehung der Beiträge und Umlagen im Lastschriftverfahren einverstanden. lm Einzelfall
kann der Schatzmeister mit einzelnen Mitgliedern andere Zahlungsbedingungen vereinbaren.

3. Ehrenmitglieder, die von Mitgliederversammlung oder Vorstand mit 2/3 Mehrheit gewählt werden können, sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

4. Der Vorstand kann im Einzelfall Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweiserlassen oder stunden.

§ 8 Vorstand und seine Zuständigkeit

1. Der geschäftsführende Vorstandes Vereins besteht aus einem oder zwei Vorsitzenden, einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Der Verein wird durch einen Vorstandsvorsitzenden oder einen stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein und durch den Schatzmeister lediglich gemeinschaftlich mit einem alleinvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied vertreten.

2. Die Vollversammlung kann bis zu drei Vorstandsbeisitzer/innen wählen.

3. In den Vorstand sind nur natürliche Personen wählbar, welche nicht in der Informationsdatenbank geführt werden. Nach längstens 3 Wahlperioden in Folge ist die Besetzung des Vorstandes zu ändern.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl. Die Amtsperiode des neuen Mitgliedes endet mit der Amtsperiode des gesamten Vorstandes. lm Falle des Ausscheidens des Vorstandsvorsitzenden wählt der übrige Vorstand einen der stellvertretenden Vorsitzenden zum vorübergehenden Vorsitzenden.

5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind, er gibt sich hiezu eine Geschäftsordnung. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Berufung der Geschäftsleitung und Einstellung weiteren Personals sofern dies nicht der Geschäftsleitung übertragen wird.
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
d) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern.

6. Auf Antrag eines Mitgliedes ist der Vorstand in geheimer und schriftlicher Wahl zu wählen.

§ 9 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn diese durch den Vorstand auf eigenen Beschluss oder nach schriftlichem Verlangen von mindestens 20% der Mitglieder einberufen werden.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die von Mitgliedern des Vereins gemäß § 9 der Satzung verlangt wurde, hat der Vorstand die von diesen Mitgliedern gewünschten Tagesordnungspunkte in die Tagesordnung aufzunehmen. Die Einberufungsfrist der Mitgliederyersammlung beträgt 4 Wochen, sie beginnt mit Absendung des Einladungsschreibens.

2. Das Einladungsschreiben ist an die letzte, vom Mitglied dem Verein mitgeteilte Adresse zu richten.

§ 11 Ablauf der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlungen werden von einem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem/r der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sollten der/die Vorsitzende bzw. seine/ihre Stellvertreter verhindert sein oder wünscht dies die Mitgliederversammlung, wird von der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter gewählt.

2. Die Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mit einfacher Mehrheit ändern oder ergänzen. Wahlen und Änderungen der Vereinssatzung können nur nach deren vorheriger Ankündigung in der zugesandten Tagesordnung unter Einha|tung der in § 10 genannten Einberufungsfrist erfolgen. Dasselbe gilt für eine Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

3. Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Nichtanwesende Mitglieder können durch schriftliche Vollmacht von jedem anderen Mitglied vertreten werden.

4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern nach der Satzung, zur Änderung der Vereinszwecke und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die durch Auflagen des Vereinsregisters oder Finanzamtes notwendigen Änderungen der Satzung können durch den Vorstand beschlossen werden. Die Zustimmung der Mitgliederversammlung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

5. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, auf Antrag von mindestens 20% der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

6. Die Mitgliederversammlung hat einen Protokollführer zu wählen. In dem von diesem geführten Protokoll sind die Beschlüsse im Wortlaut unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in Form einer Niederschrift festzuhalten. Diese Niederschrift ist vom einem
Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 12 Rechnungsprüfung

Auf der Mitgliederversammlung sind maximal 2 Rechnungsprüfer zu wählen. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer entsprechen der Amtszeit des Vorstandes. Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassen und die Geschäfte des Vereins. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.